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Besser versichert. Gesünder sein.

Für Studierende

Geschafft: Die Schule ist vorbei - ein neuer Lebensabschnitt beginnt. Dabei stellen sich nun viele die Frage: „Wie geht es mit meiner Versicherung weiter?“ Die MAHLE BKK unterstützt euch gerne bei der Beantwortung dieser Frage und steht euch bei allen Themen zur Krankenversicherung zur Seite.

Je nach Voraussetzung gibt es für Studierende drei Varianten der Versicherung

Als Studierende seid ihr in der Regel zunächst noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über eure Eltern familienversichert. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich (z. B. Anrechnung von Wehrdienst)

Wenn ihr die Voraussetzungen für eine kostenlose Familienversicherung nicht mehr erfüllt, könnt ihr Euch unter bestimmten Voraussetzungen in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichern.

  • Die KVdS besteht grundsätzlich für alle ordentlich Studierenden einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland, die nicht bereits anderweitig abgesichert sind (z. B. Familienversicherung oder eigene Mitgliedschaft im Rahmen einer Beschäftigung).
  • Die KVdS ist zudem an das Alter des Studierenden und die Studiendauer geknüpft. Die KVdS endet spätestens mit Abschluss des Studiums oder mit dem Semester, in dem ihr das 30. Lebensjahr vollendet.
  • Ausnahmen sind allerdings möglich, wenn familiäre sowie persönliche Gründe oder die Art der Ausbildung eine Verlängerung rechtfertigen. Beispiele hierfür sind Krankheit, die Geburt eines Kindes und dessen anschließende Betreuung oder der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für ein Studium auf dem zweiten Bildungsweg.

Aber was ist, wenn auch die Voraussetzungen zur KVdS nicht mehr erfüllt werden können?

  • Nach der KVdS empfehlen wir euch eine freiwillige Weiterversicherung bei uns
  • Vor bzw. zu Beginn des Studiums senden wir der Hochschule für die Einschreibung eine elektronische Versicherungsbestätigung. Diese gilt für die gesamte Dauer des Studiums. Eine neue Bescheinigung wird nur erforderlich, wenn sich das Versicherungsverhältnis ändert oder wenn ihr die Hochschule wechselt.

Wichtige Hinweise

Was ist bei einem Mini-Job zu beachten

Als Minijobber gehen Sie einer sogenannten geringfügigen Beschäftigung nach oder sind nur kurzfristig beschäftigt.
Hierdurch werden Sie nicht versicherungspflichtig.

Voraussetzungen:

  • Sie haben über das Jahr gerechnet regelmäßige Einkünfte bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2024 - 538 Euro)
  • Oder sind kurzfristig (bis zu drei Monate bzw. 70 Arbeitstage) beschäftigt

Weitere Informationen zu geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale

Wir sind da. Versichert.

Team Versicherung & Beiträge
0711 2090 8409

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